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Technische Auskünfte
Dipl. Ing. Walter Lemmen
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Dipl. Ing. Dieter Lemmen
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Weltleitmesse für Entwicklung und Fertigung von Elektronik
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1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und
gelten mit Auftragsannahme durch uns als vereinbart. Lieferverträge gelten nur dann als zustande gekommen, wenn wir
entweder dies bestätigen oder durch Übersendung der Ware den Auftrag ausführen. Für den Umfang der Lieferungen
oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden: Kunde) gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt haben. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2
An unseren Kostenvoranschlägen, unseren Zeichnungen und unseren anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen)
behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag
nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Kunden an seinen Unterlagen; diese dürfen jedoch solchen
Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben, sofern die Unterlagen
des Kunden für die Ausführung der Lieferung erforderlich sind. Unterbleibt ein Vertragsabschluß bezüglich dem
Kunden übergebener Unterlagen ganz oder teilweise und verwendet der Kunde oder ein Dritter unsere Unterlagen
vollständig oder auszugsweise, so ist der Kunde verpflichtet, uns 10 % unseres Angebotspreises des jeweiligen
Auftrages zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu erstatten.
1.3
An Standardsoftware hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten
Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
1.4
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.
1.5
Dem Kunden ist bekannt, dass in unserem Geschäftsgang die für die Auftragsabwicklung geschäftsnotwendigen Daten
erfasst und bearbeitet werden. Hierin willigt der Kunde ein und gilt als benachrichtigt im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1
Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen
Umsatzsteuer. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie,
Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Kunden in
Abänderung der angebotenen bzw. bestätigten Preise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine
Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 2 genannten
Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf
Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
2.2
Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben
der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
2.3
Zahlungen hat der Kunde innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu leisten, spätestens innerhalb
eines Monats ab Rechnungstellung. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, soweit dieser bei Auftragserteilung vereinbart
wurde, oder aber auf unserer Rechnung ausdrücklich vermerkt.
2.4
Soweit bei Auftragserteilung nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten bei uns erteilten Aufträgen zur
Herstellung und Lieferung von Anlagen, Apparaten und Maschinen folgende Zahlungsbedingungen:
1/3 des Vertragspreises fällig bei Bestellung,
1/3 des Vertragspreises fällig bei Anzeige der Versandbereitschaft und
1/3 des Vertragspreises fällig bei Auslieferung/Übernahme.
2.5
Überschreitet der Kunde das Zahlungsziel, sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, nicht
Kaufleuten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Kommt der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere
Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, sind wir unbeschadet weitergehender
Ansprüche unsererseits berechtigt, alle unsere Forderungen sofort fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
2.6
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferung
3.1
Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt den entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Kunde zu liefernden Unterlagen, der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Kunde voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3.2
Für den Fall, dass wir mit unserer Leistung in Verzug kommen, ist der Verzögerungsschaden des Kunden auf den
typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3.3
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, können wir ihm für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der
Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten
nachweisen. Der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber
wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
3.4
Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden
uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind. Lieferfristen
verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als 6 Monate dauert, können beide Parteien vom
Vertrag zurücktreten.
4. Verpackung und Gefahrübergang
4.1
Soweit zwingende Vorschriften der Verpackungsverordnung oder sonstige gesetzliche Vorschriften nicht
entgegenstehen, erfolgt der Versand von Chemikalien nach unserer Wahl entweder in Einwegbehältern, die – ob
berechnet oder unberechnet – weder zurückgenommen noch gutgeschrieben werden oder in Leihbehältern.
4.2
Soweit zwingende Vorschriften der Verpackungsverordnung oder sonstige gesetzliche Vorschriften nicht
entgegenstehen, werden bei sonstigen Lieferungen die für den Versand erforderlichen Verpackungen/Behälter zum
Selbstkostenpreis berechnet und weder zurückgenommen noch gutgeschrieben.
4.3
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf
Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Aufstellung oder, soweit vereinbart, nach
einwandfreiem Probebetrieb.
4.4
Wenn die Zustellung bzw. die Übernahme in den eigenen Betrieb aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf ihn über.
5. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
5.1
Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen,
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und
Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und
andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.,
genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum
Schutz unseres Besitzes und des Besitzes des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er
zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
5.2
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-,
Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.
5.3
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen
und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus
soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
5.4
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der
Kunde in angemessenem Umfang die bei uns oder dem Montagepersonal entstandenen Kosten für Wartezeit und
zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.
5.5
Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
5.6
Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb der von uns gesetzten
Frist, spätestens innerhalb von einer Woche vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die
Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase
– in Gebrauch genommen worden ist.
6. Gewährleistung
6.1
Bei Chemikalien und sonstigen Verbrauchsmaterialien übernehmen wir die Gewähr für einwandfreie Qualität und
Zusammensetzung der gelieferten Produkte, es sei denn, wir geben im Einzelfall darüber hinausgehende Zusagen oder
Garantien. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der
Lieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdecken des Mangels schriftlich anzuzeigen.
6.2
Sind die gelieferten Gegenstände mit einem Mangel behaftet, so kann der Kunde als Nacherfüllung nach seiner Wahl
die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen. Entgegen der Regelung in Satz 1
steht uns das Wahlrecht zu, wenn auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis Werkvertragsrecht anzuwenden ist. Zur
Mängelbeseitigung ist uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns dies verweigert, werden wir
insoweit von der Gewährleistung befreit. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung
ist unbeschadet der Regelung 6.4 ausgeschlossen. Zur Erfüllung der Gewährleistungsansprüche durch uns hat uns der
Kunde auf seine Kosten die Lieferungen in unserem Werk zur Verfügung zu stellen.
6.3
Dem Kunden wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn wir sowohl die
Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigern oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis bzw. die
Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine
Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art
der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6.4
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes,
für elektrische oder elektronische Bauteile beträgt die Verjährungsfrist demgegenüber nur 6 Monate. Diese Fristen
gelten nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt.
6.5
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
6.6
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Kunden
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die
daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
Wir haften im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung für Schäden – außer bei Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die
Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte
Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haften wir nur für die
vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher
Hinweis- und Aufklärungspflichten.
Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
6.7
Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
7.1
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (im Folgenden:
Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Kunde berechtigte Ansprüche
erhebt, haften wir gegenüber unserem Kunden wie folgt:
a) Es gilt die Regelung zu 6.3 mit der Maßgabe, dass wir verpflichtet sind, nach Wahl des Kunden entweder ein
Nutzungsrecht für das Produkt zu erwirken, das Produkt so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird
oder das Produkt gegen ein mangelfreies auszutauschen. Im übrigen gelten die Regelungen zu 6.4, 6.6 und 6.7
entsprechend.
b) Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aufgrund der Lieferung einer mit Schutzrechten behafteten
Sache ist ausgeschlossen, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche nicht unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung anerkennt oder uns nicht alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
7.2
Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er und nicht wir die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
7.3
Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des
Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom
Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
7.4
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweisund Aufklärungspflichten.
8. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung
Wir haften für Schäden außerhalb der Ziff. 6.6 – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 6.6. Soweit wir Gegenstände des Kunden aufbewahren bzw.
lagern, haften wir abweichend von der Regelung in Ziff. 6.6, die im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Haftung nur für die vertragstypischen,
vorhersehbaren Schäden vorsieht, nur in Höhe des Materialwertes der beschädigten bzw. zerstörten Sache.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls nicht bei Verletzung
vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden auch außerhalb der Gewährleistung nicht
anerkannt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den
Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden
einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
9.2
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunde eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der
Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden spätestens bei Warenübergabe Bezahlung erhält
oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
9.3
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der
Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen –
sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen
mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt
uns der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von uns in
Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
9.4
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Kunde die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen
den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen, soweit sie sich in seinem Besitz
befinden, auszuhändigen.
9.5
Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine
Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen.
Außerdem können wir in diesen Fällen nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der
Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen
legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden
gegenüber seinem Kunden verlangen.
9.6
Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu
verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt mit Wirkung für uns. Der Kunde verwahrt die neue
Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache
gilt als Vorbehaltsware.
9.7
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum
an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten
oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind wir uns mit ihm
darüber einig, dass er uns Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
einräumt mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
9.8
Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt uns der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung
gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen
bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist
vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufes gilt
die Regelung zu 9.5 entsprechend.
9.9
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
zu benachrichtigen.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Soweit der Kunde Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile unser Geschäftssitz Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz,
soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines
Vertrages geht.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11. Mitarbeiter
Dem Kunden ist es nicht erlaubt, unsere Mitarbeiter abzuwerben, sofern dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist,
d.h. wenn dies etwa ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Unserem Kunden obliegt die Beweislast dafür, dass
verwerfliche Umstände im wettbewerbsrechtlichen Sinne, insbesondere im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG nicht vorliegen.
Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist er uns gegenüber verpflichtet, eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die
wir entsprechend § 315 BGB festlegen können. Die gerichtliche Überprüfung der Vertragsstrafe auf Angemessenheit
steht dem Kunden jedoch offen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens die Hälfte des Nettomonatsgehaltes des
abgeworbenen Mitarbeiters, für jeden Monat, bis zum Fristablauf einer ordentlichen Kündigung durch den Mitarbeiter.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich einer der vorgenannten Bestimmungen
dieser AGB aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.
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